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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Analytical Services der ChemiLytics GmbH & Co. KG

 

I. Allgemeines/Geltungsbereich.

1. Die ChemiLytics GmbH & Co. KG – nachfolgend „ChemiLytics“ genannt – schließt Verträge mit ihren Auftraggebern über Analytical Services (Laborleistungen) ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die AGB als rechtsverbindlich an. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfts-beziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäfts­bedingungen des Auftraggebers, werden nur Vertragsinhalt, wenn die ChemiLytics diese schriftlich bestätigt und anerkannt hat. Das Still­schweigen der ChemiLytics gilt nicht als Einverständnis. Gegenbestäti­gungen des Auftrag­gebers mit abweichenden Bedingungen wird bereits hiermit von der ChemiLytics ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ChemiLytics hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Änderungen der AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.

4. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

II. Angebote, Zustandekommen des Vertrages, Abtretung.

1. Angebote der ChemiLytics sind freibleibend und unverbindlich.

2. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber stellt ein bindendes Angebot dar. Sie kann schrift­lich, in Textform oder (fern-)mündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die ChemiLytics zustande.

3. Rechte aus Verträgen mit ChemiLytics können vom Auftraggeber ohne vor­herige schriftliche Zustimmung der ChemiLytics nicht abgetreten werden.

III. Umfang und Ausführung der vertraglichen Leistungen.

1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen wird vor Auftragserteilung festgelegt. ChemiLytics führt die Aufträge mit gewissenhafter Sorgfalt je nach technischen Erfordernissen aus.

2. Fristangaben betreffend die Ausführung der vertraglichen Leistungen gelten als unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in Textform als ver­bindlich vereinbart werden; eine verbindlich vereinbarte Frist beginnt nicht vor Eingang des Auftrags bei ChemiLytics bzw. dem Eingangsdatum des Prüfgegen­standes (Probe).

3. Untersuchungsergebnisse sind solange unver­bindlich, bis die Endfassung von Prüfberichten, Kon­troll­berichten oder Gutachten vom Laborleiter (Director Analytical Services) oder einem ent­sprechenden Vertreter („i.A.“) unter­zeichnet worden sind. Vorläufige und anderweitig über­mittelte Unter­suchungs­ergebnisse bleiben un­ver­bindlich.

4. Alle Ergebnisse, Analysenberichte/Gutachten beziehen sich ausschließlich auf die Probe, die ChemiLytics vom Auftrag­geber erhalten hat und deren Refe­renzen auf der Empfangsbestätigung der ChemiLytics für die Probe erscheinen. Die ChemiLytics ist nur dann dafür verantwortlich, dass die Probe re­präsentativ ist, wenn ihr der ausdrückliche Auftrag zur Proben­ziehung erteilt und von ihr angenommen wurde. Vom Auftraggeber bereitgestellte Informationen werden auf dem Prüfbericht mit einer eindeutigen Kennzeichnung dargestellt und unterliegen nicht der Verantwortung der ChemiLytics. Aussagen zur Konformität zu einer Spezifikation oder Norm werden nicht getätigt.

5. Die Übertragung der Ergebnisse des Prüfberichtes oder Rückschlüsse aus dem Prüfbericht erfolgen ausschließlich in eigener Verantwortung des Auftraggebers. Die Rechte am Prüfbericht liegen bei ChemiLytics. Ohne schriftliche Einwilligung von ChemiLytics darf der Prüfbericht nicht – auch nicht auszugsweise – vervielfältigt und/oder verbreitet/veröffentlicht werden. Es ist ebenfalls unzulässig, die Marken von ChemiLytics zu verwenden.

6. Es besteht keine Pflicht zu Lasten von ChemiLytics zur Aufbewahrung der Proben einschließlich der Dokumentation, sodass der Auftraggeber in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 377 HGB gehalten und verpflichtet ist, das von ChemiLytics abgelieferte Ergebnis unverzüglich zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich anzuzeigen.

IV. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverkehr.

1. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, gelten die Preise wie sie sich aus der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste der ChemiLytics ergeben.

2. Die Rechnungen der ChemiLytics sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Prüfung der Rechnung durch den Auftraggeber hat innerhalb von 10 Tagen nach deren Eingang zu erfolgen. Wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erfolgt, gilt die Rechnung als anerkannt.

3. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich der eventuell anfallenden gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu leisten. Der Auftraggeber haftet in Höhe der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer im Fall der Nichtfakturierung dieser i.S.d. deutschen UStG.

4. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto der ChemiLytics endgültig gutgeschrieben ist.

5. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbe­strittenen Forderungen aufrechnen oder deswegen Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber auch nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

V. Vermögensverschlechterung

1. Stellt sich nach Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber heraus, dass aufgrund seiner Vermögenslage die Erfüllung seiner Vertragspflichten gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungseinstellung, Antrag auf Insolvenzver­fahren, Pfändungs- oder Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen, Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten und Lastschriftrückgaben, und zwar auch gegenüber bzw. an Dritte), so ist ChemiLytics berechtigt, nach Wahl von ChemiLytics die Leistung bis zur Vorauszahlung des Preises oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten. Dies gilt auch dann, wenn infolge Zahlungsverzugs des Auftraggebers begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bestehen.

2. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, ist ChemiLytics in den Fällen der Ziffer IV.1 zudem berechtigt, Leistungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus anerkannten Salden oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zurückzubehalten.

3. Sollte die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach Ziffer V.1 nicht binnen zwei Wochen von dem Auftraggeber erbracht werden, ist ChemiLytics berechtigt, vom entsprechenden Vertrag zurückzutreten.

VI. Gefahrtragung

1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen „EXW“ (Incoterms ® 2010) Goslar. Sofern die Parteien im Einzelfall Versendung an einen anderen Ort vereinbart haben, behält sich ChemiLytics die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Auftraggebers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das Gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehr­kosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

2. Die Liefertermine ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung, sie gelten nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von ChemiLytics.

3. Soweit ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Auftraggeber im Falle des Verzugs eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erst nach dem erfolglosen Verstreichen kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, eine Nachfrist ist ausnahmsweise gesetzlich entbehrlich.

4. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung des Liefergegen­standes geht mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abholung zum vereinbarten Liefertermin auf den Auftraggeber über. Sofern im Einzelfall Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung des Liefer­gegenstandes auf den Auftraggeber über.

5. Ein etwaig nicht rechtzeitig abgenommener Liefergegenstand lagert auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

VII. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt jeder Art, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung oder andere unvorhersehbare und nicht von der leistungspflichtigen Partei zu vertretende Umstände wie insbesondere Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Arbeitskräfte-, Energie-, oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, die die leistungspflichtige Partei an der Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten hindern, befreien für die Dauer und Umfang des Hindernisses von der vertraglichen Leistungs­pflicht. Die leistungspflichtige Partei wird der anderen Partei die Umstände des Hindernisses sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitteilen. Dauert das Hindernis mehr als acht Wochen an, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

VIII. Schadensersatzansprüche

1. Die Haftung von ChemiLytics für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertrags­pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbe­schränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von ChemiLytics, welche nicht Organe oder leitende Angestellte von ChemiLytics sind, grob fahrlässig verursacht werden.

2. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von dem Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis des Auftraggebers verjährt der Anspruch drei Jahre nach dem den Schaden auslösenden Ereignis. Die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln richtet sich nach Ziffer X.

3. Die Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers (i) wegen Vorsatz, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (iv) wegen Mängeln bezüglich derer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde, (v) aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder (vi) wegen grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von ChemiLytics.

IX. Mängelrügen

Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie ChemiLytics unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Eintreffen der Ergebnisse in Textform und unter spezifischer Angabe des Mangels angezeigt werden. Bei verborgenen Mängeln muss die Rüge unver­züglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Mangels folgen; die Beweislast, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Auftraggeber.

X. Mängelansprüche

1. Bei berechtigten Mängelansprüchen stehen dem Auftraggeber zunächst Ansprüche auf Nacherfüllung zu; die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. ChemiLytics ist nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder die durch den Auftrag spezifizierten Leistungen neu zu erbringen. Der Auftraggeber hat hierfür den Prüfgegenstand kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Schlägt die Nacherfüllung durch ChemiLytics fehl, so kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungs­gemäßen Gebrauch; der ChemiLytics darf dem Auftraggeber die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten in Rechnung stellen.

2. Schadenersatzansprüche nach Ziffer VIII. bleiben unberührt. Weitere Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.

3. Der Auftraggeber trägt die angemessenen Kosten einer unberechtigten Geltendmachung von Mängelansprüchen (z.B. wenn die Ware nicht mangelhaft war).

4. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Leistungsübergabe. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn (i) ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder (ii) eine Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung übernommen wurde. Im Falle von Schadensersatzansprüchen gilt diese Beschränkung weiterhin nicht in folgenden Fällen: (i) Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (ii) Vorsatz und (iii) grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten von ChemiLytics. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

XI. Beschaffenheit, Beratung, Verwendung und Verarbeitung

1. Als Beschaffenheit einer Leistung gilt ausschließlich die in den Spezifi­kationen von ChemiLytics beschriebene Beschaffenheit.

2. Die Beratung von ChemiLytics in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Auftraggeber nicht von der eigenen Prüfung der von ChemiLytics gelieferten Ergebnisse auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ergebnisse erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von ChemiLytics und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

3. Es steht im Alleinverantwortungsbereich des Auftraggebers, ob die vom Auftraggeber vorgesehene Verwendung ordnungsgemäß registriert ist. Eine Verwendung zu nicht registrierten Zwecken ist verboten. Der Auftraggeber haftet für Verstöße unbeschränkt allein. Dies gilt gleichermaßen für die Ein­haltung der jeweils einschlägigen nationalen und internationalen Kontrollbe­stimmungen in der jeweils rechtsgültigen Fassung. Der Auftraggeber hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen sowie alle anderen erforderlichen Erlaubnisse, die zur Nutzung oder zum Export des Liefergegenstandes nach all diesen anwendbaren Gesetzen erforderlich sind, einzuholen. Der Auftraggeber wird auf Verlangen von ChemiLytics Unterlagen vorlegen, sofern dies für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist.

XII. Geheimhaltung/Vertraulichkeit

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, erlangte Informationen von ChemiLytics Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behandeln. Bei Zweifeln hinsichtlich der Vertraulichkeit einer Information hat der Auftraggeber vor deren Weiterleitung eine Einwilligung von ChemiLytics einzuholen.

2. Die Verpflichtung nach Ziffer XII.1. gilt nicht für solche Informationen, die dem Auftraggeber nachweislich vor ihrer Mitteilung durch ChemiLytics bekannt waren oder nachweislich unabhängig vom Auftraggeber erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt oder ohne Verstoß gegen Ziffer XII.1. allgemein bekannt wurden oder im Falle einer behördlichen oder gerichtlichen Auskunftspflicht.

3. ChemiLytics verpflichtet sich, alle Informationen vertraulich zu behandeln, es sei denn, die Information wird vom Auftraggeber öffentlich zugänglich gemacht oder zwischen ChemiLytics und dem Auftraggeber wurde etwas anderes vereinbart. Wenn ChemiLytics gesetzlich verpflichtet oder durch Verträge ermächtigt ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, so wird der betreffende Auftraggeber, sofern nicht gesetzlich verboten, über die bereitgestellten Informationen unterrichtet.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

1. Sämtliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Vertrag richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Braunschweig.

3. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

 

Goslar, November 2022